Der Beschimpfung macht sich gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB auf Antrag strafbar, wer jemand in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. 4.4 Handelt es sich um ein Antragsdelikt, hat die antragsberechtigte Person den Strafantrag innert drei Monaten seit dem Zeitpunkt, ab dem ihr die Tat und der Täter bekannt ist, zu stellen (vgl. Art. 31 StGB). 4.5 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen den Beschuldigten an die Hand genommen hat.