3 Strafantrag vorhanden ist (vgl. VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). 4.2 Nach Art. 174 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich auf Antrag der Verleumdung strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. 4.3 Der Beschimpfung macht sich gemäss Art.