Der Hinweis, seine Klage sei verspätet eingereicht worden, sei eine Missachtung des Rechts und widerspreche der Vorschrift, dass jede Sache beurteilt werden müsse. Die Berechtigung auf Unterlassung sei im Gesetz ausdrücklich festgehalten und müsse behandelt werden. Die Unterlassungsklage sei zeitlos. Die Staatsanwaltschaft versuche mit der angefochtenen Verfügung, das Gesetz auszuhebeln, und verstosse selbst gegen Recht und Gesetz. Die Hinweise auf die BV und die EMRK seien insofern falsch, als dass Verfahrensfehler sehr wohl einen Straftatbestand begründeten.