3.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, er habe eine Klage auf Unterlassung eingereicht und nicht direkt wegen Beleidigung. Die Unterlassung und die Aushebelung des Verfahrens gestützt auf die Vorspiegelung bewusst falscher Sachverhalte sei weder zulässig noch rechtens. Aufgrund dessen, dass er seit Jahren «von diesem Subjekt» beleidigt und verleumdet werde, sei seine Unterlassungsklage berechtigt und hinreichend begründet. Der Hinweis, seine Klage sei verspätet eingereicht worden, sei eine Missachtung des Rechts und widerspreche der Vorschrift, dass jede Sache beurteilt werden müsse.