Die angeblichen Verstösse gegen ein faires Verfahren und gegen die Rechtsgleichheit erfüllen zudem keine strafrechtlichen Tatbestände, sondern stellen allenfalls Verfahrensfehler dar, die im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelverfahrens gerügt werden können. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. September 2023 hat A.________ bereits am 26. September 2023 beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde eingelegt. Auf die Beschwerde wurde mit Beschluss vom 24. Oktober 2023 nicht eingetreten.