Da A.________ die Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. September 2023 gemäss Abklärungen mit der Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben am 25. September 2023 zugestellt wurde, ist diese dreimonatige Frist mit Anzeigeerstattung vom 7. März 2024 bereits verstrichen. Somit fehlt es an einem rechtzeitigen Strafantrag und damit auch an einer notwendigen Prozessvoraussetzung, um das Verfahren wegen Verleumdung und Beschimpfung an die Hand zu nehmen. Verstösse gegen die EMRK und BV