Laut A.________ enthalte die Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. September 2023 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, unterzeichnet durch Staatsanwalt B.________, beleidigende, schikanöse, nicht der Wahrheit entsprechende Äusserungen über ihn. Er sei als prozessunfähig, querulatorisch und als psychopathischer Querulant betitelt worden. Dies sei menschenverachtend. Gemäss A.________ erfüllt der angezeigte Sachverhalt diverse Straftatbestände. 3.2 Die Nichtanhandnahme begründet die Staatsanwaltschaft wie folgt (vgl. S. 2 der angefochtenen Verfügung):