Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 4. Juli 2024 Beschwerde. Er stellte folgende Anträge: 1. Diese Verfügung sei aufzuheben 2. Das Verfahren sei an die Vorinstanz zu verweisen zur Verbesserung 3. Die WIEDEREINSETZUNG in den voringen Stand, wegen Missachtung der Vorschriften 4. Unter Kosten und Entschädigungsfolge an den Staat. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Einholung einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.