1. Mit Verfügung vom 30. Mai 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland das vom Strafkläger A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen Staatsanwalt B.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren wegen Verleumdung, Beleidung, diverser Verstösse gegen die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) nicht an die Hand (Zustellung Verfügung: 3. Juli 2024). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 4. Juli 2024 Beschwerde.