Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 283 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte Staatsanwalt B.________, c/o Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern A.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Verleumdung, Beleidigung, diverser Ver- stösse gegen die BV und die EMRK Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 30. Mai 2024 (BM 24 11742) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 30. Mai 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland das vom Strafkläger A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ge- gen Staatsanwalt B.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren wegen Verleumdung, Beleidung, diverser Verstösse gegen die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) nicht an die Hand (Zustellung Verfügung: 3. Juli 2024). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 4. Juli 2024 Beschwerde. Er stellte folgende Anträge: 1. Diese Verfügung sei aufzuheben 2. Das Verfahren sei an die Vorinstanz zu verweisen zur Verbesserung 3. Die WIEDEREINSETZUNG in den voringen Stand, wegen Missachtung der Vorschriften 4. Unter Kosten und Entschädigungsfolge an den Staat. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Einholung einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laieneingabe knapp – formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft fasst den Anzeigesachverhalt wie folgt zusammen (vgl. S. 1 f. der Nichtanhandnahmeverfügung): Mit Schreiben vom 22. Februar 2024 erstattete A.________ beim Regionalgericht Bern-Mittelland ge- gen die Gerichte sowie insbesondere Staatsanwalt B.________ Anzeige wegen Verleumdung, Belei- digung und diversen Verstössen gegen die BV und die EMRK, insbesondere gegen ein faires Verfah- ren und die Rechtsgleichheit. Das Verfahren wurde zuständigkeitshalber durch die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland übernommen. [theoretische Grundlagen Art. 310 StPO]. Laut A.________ enthalte die Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. September 2023 der Staatsan- waltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, unterzeichnet durch Staatsanwalt B.________, beleidigende, schikanöse, nicht der Wahrheit entsprechende Äusserungen über ihn. Er sei als pro- zessunfähig, querulatorisch und als psychopathischer Querulant betitelt worden. Dies sei menschen- verachtend. Gemäss A.________ erfüllt der angezeigte Sachverhalt diverse Straftatbestände. 3.2 Die Nichtanhandnahme begründet die Staatsanwaltschaft wie folgt (vgl. S. 2 der angefochtenen Verfügung): 2 Verleumdung/Beleidigung A.________ bringt zusammengefasst vor, die in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. September 2023 ergangenen Erwägungen seien ehrverletzend. Bei der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB und der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB (wohl mit Beleidigung gemeint) handelt es sich um Antragsdelikte. Die Antragsfrist beträgt gemäss Art. 31 StGB drei Monate. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird, zu laufen. Da A.________ die Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. September 2023 gemäss Abklärungen mit der Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben am 25. September 2023 zugestellt wurde, ist diese dreimonatige Frist mit Anzeigeerstattung vom 7. März 2024 bereits verstri- chen. Somit fehlt es an einem rechtzeitigen Strafantrag und damit auch an einer notwendigen Pro- zessvoraussetzung, um das Verfahren wegen Verleumdung und Beschimpfung an die Hand zu neh- men. Verstösse gegen die EMRK und BV Die angeblichen Verstösse gegen ein faires Verfahren und gegen die Rechtsgleichheit erfüllen zudem keine strafrechtlichen Tatbestände, sondern stellen allenfalls Verfahrensfehler dar, die im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelverfahrens gerügt werden können. Gegen die Nichtan- handnahmeverfügung vom 1. September 2023 hat A.________ bereits am 26. September 2023 beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde eingelegt. Auf die Beschwerde wurde mit Beschluss vom 24. Oktober 2023 nicht eingetreten. Da die Anzeige bzw. die Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. September 2024 zudem keine Hinweise auf andere Straftatbestände enthält, kann das Verfahren insgesamt nicht an die Hand genommen werden. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, er habe eine Klage auf Unterlassung eingereicht und nicht direkt wegen Beleidigung. Die Unterlassung und die Aushebelung des Verfahrens gestützt auf die Vorspiegelung bewusst fal- scher Sachverhalte sei weder zulässig noch rechtens. Aufgrund dessen, dass er seit Jahren «von diesem Subjekt» beleidigt und verleumdet werde, sei seine Unter- lassungsklage berechtigt und hinreichend begründet. Der Hinweis, seine Klage sei verspätet eingereicht worden, sei eine Missachtung des Rechts und widerspreche der Vorschrift, dass jede Sache beurteilt werden müsse. Die Berechtigung auf Un- terlassung sei im Gesetz ausdrücklich festgehalten und müsse behandelt werden. Die Unterlassungsklage sei zeitlos. Die Staatsanwaltschaft versuche mit der ange- fochtenen Verfügung, das Gesetz auszuhebeln, und verstosse selbst gegen Recht und Gesetz. Die Hinweise auf die BV und die EMRK seien insofern falsch, als dass Verfahrensfehler sehr wohl einen Straftatbestand begründeten. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. An der Verfolgbarkeit fehlt es u.a., wenn notwendige (positive) Prozessvoraussetzungen fehlen, beispielsweise kein rechtzeitig eingereichter 3 Strafantrag vorhanden ist (vgl. VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). 4.2 Nach Art. 174 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich auf Antrag der Verleumdung strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. 4.3 Der Beschimpfung macht sich gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB auf Antrag strafbar, wer jemand in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. 4.4 Handelt es sich um ein Antragsdelikt, hat die antragsberechtigte Person den Straf- antrag innert drei Monaten seit dem Zeitpunkt, ab dem ihr die Tat und der Täter be- kannt ist, zu stellen (vgl. Art. 31 StGB). 4.5 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen den Beschuldigten an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf (vgl. E. 3.2 hiervor). Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht erwogen hat, sind die Prozessvoraussetzungen für die Verfolgung der (sinngemäss) angezeigten Straftaten der Verleumdung (Art. 174 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 StGB) mangels fristgerecht eingereichten Straf- antrags nicht erfüllt und es besteht damit ein Verfahrenshindernis. Gleichermassen ist vorliegend nicht auszumachen, inwiefern aufgrund eines angeblichen Verstos- ses gegen die BV oder die EMRK ein Straftatbestand erfüllt sein soll. Entsprechen- des wird auch vom Beschwerdeführer nicht weiter begründet, sondern er macht in der Beschwerde einzig in pauschaler Weise geltend, dass Verfahrensfehler sehr wohl einen Straftatbestand begründeten. Konkrete Hinweise auf eine strafbare Handlung des Beschuldigten, welche die Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertigen, sind nicht auszumachen. Es ist gestützt auf die vom Beschwerdefüh- rer eingereichte Strafanzeige und den Beilagen nicht ersichtlich, inwiefern der Be- schuldigte einen Straftatbestand etwa des StGB erfüllt haben sollte. Der Be- schwerdeführer beschränkt sich in der Anzeige letztlich darauf, geltend zu machen, dass er seit Jahren beleidigt, verleumdet und mit Behauptungen schikaniert werde, welche nicht der Wahrheit entsprächen. Allein im Umstand, dass der Beschuldigte mit Nichtanhandnahmeverfügung BA 23 1802 vom 1. September 2023 kein Straf- verfahren gegen eine Mitarbeiterin der Ausgleichskasse des Kantons Bern wegen «Amtsmissbrauchs in Form des vors. Prozessbetrugs, Betrugsversuchs unter Vor- spiegelung bewusst falscher Sachverhalte, Nötigung gem. StGB, Herbeiführung ei- ner besonderen Notlage, unzulässiger Einstellung der Ergänzungsleistungen unter der Vorspiegelung bewusst falscher Sachverhalte, Verstösse gg. die BV und die EMRK, Amtswillkür» an die Hand genommen hat, ist kein strafbares Verhalten desselben zu erblicken, zumal die Verfügung offensichtlich nachvollziehbar be- gründet wurde (vgl. hinsichtlich der Prozessunfähigkeit und des vom Beschwerde- führer immer wieder erwähnten Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin vom 26. Oktober 2011 die zahlreichen Beschlüsse der Beschwerdekammer in Strafsa- chen; statt vieler: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 197 vom 5. Juni 2023 E. 2.2, BK 22 375 vom 28. September 2022 E. 4.3, BK 21 36 vom 4 3. März 2021 E. 2 ff.). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde wurde zudem nicht eingetreten (vgl. dazu auch Nachstehendes). Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen nichts an der Rechtmässigkeit der vorliegend angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zu ändern. Es ist nicht auszumachen, inwiefern die Staatsanwaltschaft mit der Verfügung versucht haben soll, «das Gesetz auszuhebeln». Etwaige diesbezügliche Anhaltspunkte sind offen- sichtlich nicht auszumachen. Vielmehr wurde die angefochtene Verfügung korrekt und in schlüssiger Weise begründet. Der Straftatbestand der Verleumdung wurde in der Strafanzeige ausdrücklich erwähnt, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft prüfte, ob diesbezüglich ein Strafverfahren an die Hand genommen werden kann. Gleichermassen ist es rechtens, dass die Staats- anwaltschaft davon ausgegangen ist, dass mit der in der Strafanzeige erwähnten «Beleidigung» wohl eine Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB gemeint sein soll. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer seine Strafanzeige als «Klage gegen Unterlassung» betitelt hat. Insofern verkennt er indes, dass auch die An- handnahme eines Strafverfahrens wegen eines Unterlassungsdelikts eine Norm voraussetzt, welche das Unterlassen unter Strafe stellt. Eine solche ist hier nicht erkennbar und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht aufgeführt. Soweit der Be- schwerdeführer nicht damit einverstanden ist, dass der Beschuldigte das von ihm initiierte Strafverfahren mit Verfügung BA 23 1802 vom 1. September 2023 nicht an die Hand genommen hat und insoweit eine Unterlassung resp. «Aushebelung des Verfahrens, gestützt auf die Vorspiegelung bewusst falscher Sachverhalte» erbli- cken will – der Beschwerdeführer reichte mit der Strafanzeige die Nichtanhand- nahmeverfügung BA 23 1802 des Beschuldigten vom 1. September 2023 ein –, stand es ihm offen, gegen diese Verfügung das Rechtsmittel zu ergreifen, was er denn auch getan hat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss BK 23 405 vom 24. Oktober 2023 nicht ein (vgl. zudem Urteile des Bundesgerichts 7B_890/2023, 7B_891/2023, 7B_892/2023 vom 4. Januar 2024 und 7F_15/2024 vom 6. Mai 2024), was erkenntlich macht, dass insoweit offensichtlich keine Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Han- deln des Beschuldigten ersichtlich sind. 5. Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer mit Strafanzeige vom 22. Februar 2024 initiierte Strafverfahren gegen den Beschuldig- ten wegen Verleumdung, Beleidigung und diverser Verstösse gegen die BV und die EMRK zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Es ist klarerweise kein Straftatbestand erfüllt resp. es fehlt an einer Prozessvorausset- zung. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser hat zufolge seines Unterliegens von vornherein kei- nen Anspruch auf eine Entschädigung. Dem Beschuldigten ist mangels Durch- führung eines Schriftenwechsels kein entschädigungswürdiger Nachteil entstan- den. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 16. Juli 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6