6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1'000.00. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Ihm ist demnach von vornherein kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: