Für letzteres wären im vorliegenden Fall aber wiederum neue Tatsachen oder Beweismittel nötig. Wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde mit der angestrebten Revision seiner eigenen Verurteilung begründet, ist ihm nicht nur die bundesgerichtliche Rechtsprechung entgegenzuhalten. Er begeht darüber hinaus einen Zirkelschluss. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren keine neuen Tatsachen vorbringt und keine neuen Beweismittel vorlegt. 5.3 Damit erweist sich die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft als rechtens.