Die Unschuldsvermutung reicht hierfür nicht aus, womit er als taugliches Angriffsobjekt wegfällt. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Frage seiner Schuld im vorliegenden Verfahren also von zentraler Bedeutung. Seine Argumentation würde im Übrigen die gesamte Strafverfolgung ad absurdum führen, könnte so doch jede belastende Aussage vor einem rechtskräftigen Schuldspruch zu einer Verurteilung wegen falscher Anschuldigung führen. 5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist vor dem Verfahren wegen falscher Anschuldigung die Revision der rechtskräftigen Verurteilung anzustreben.