5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründet die Beschwerde in erster Linie sinngemäss mit der Unschuldsvermutung, die zum Zeitpunkt der Aussage des Beschuldigten in Ermangelung einer rechtskräftigen Verurteilung noch nicht umgestossen war. Mit dieser Argumentationslinie kann er aufgrund der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht durchdringen, da es auf die verbindliche – das heisst rechtskräftige – Feststellung der Nichtschuld des Beschwerdeführers ankommt. Die Unschuldsvermutung reicht hierfür nicht aus, womit er als taugliches Angriffsobjekt wegfällt.