Die Urteile gegen den Beschwerdeführer äusserten sich nur zu dessen Schuld, nicht jedoch zu derjenigen des Beschuldigten. Diese Urteile würden entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren entfalten. Somit sei es ohne Weiteres möglich, den Betrachtungszeitpunkt auf den Moment zu le-