Hierfür sei jedoch gestützt auf Art. 410 Abs. 1 Bst. c StPO der Nachweis erforderlich, dass mittels Straftat auf das Urteil eingewirkt worden sei. Mit Verweis auf die Literatur (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 303 StGB) führt der Beschuldigte aus, wenn diese Möglichkeit für den umgekehrten Fall bestehe, sie für den vorliegenden Fall erst recht gelten müsse. Die Urteile gegen den Beschwerdeführer äusserten sich nur zu dessen Schuld, nicht jedoch zu derjenigen des Beschuldigten.