4.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde zusammengefasst dahingehend, dass das widersprüchliche Aussageverhalten des Beschuldigten zur Verurteilung des Beschwerdeführers geführt habe. Gerade die Änderungen im Aussageverhalten des Beschuldigten zeigten klar, dass er wider besseres Wissen gehandelt haben müsse. Die spätere Verurteilung des Beschwerdeführers ändere nichts an der Tatsache, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Aussagen unschuldig gewesen sei. Der Beschwerdeführer werde im Übrigen auch wieder unschuldig werden, wenn eine Revision das Urteil gegen ihn aufhebe. Hierfür sei jedoch gestützt auf Art.