Dass B.________ offenbar nicht mit der Beweiswürdigung des Regionalgerichts und des Obergerichts einverstanden ist, bedeutet nicht, dass der Tatbestand der falschen Anschuldigung vorliegt. Nur am Rande sei festgehalten, dass sich der Schuldspruch von B.________ bei weitem nicht einzig auf die Aussagen des nunmehr Angezeigten, sondern insbesondere auch auf die Aussagen von D.________ (ein Verwandter von B.________) und diverse objektive Beweismittel stützt. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung durch A.________ ist offensichtlich nicht erfüllt. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.