4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt: B.________ wurde mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 05.02.2021 wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren verurteilt. B.________ erhob gegen dieses Urteil Berufung. Mit Urteil vom 20.09.2022 bestätigte das Obergericht des Kantons Bern den erstinstanzlichen Schuldspruch sowie die verhängte Freiheitsstrafe und sprach eine Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren aus.