Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld - vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens - durch Freispruch oder Einstellungsbeschluss verbindlich festgestellt worden ist (BGE 136 IV 170 E. 2.1 mit Hinweisen). Solche Entscheide sind für das spätere Gericht bindend, ausser bei Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel (Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1).