_, am 8. Juli 2024 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und der Strafanzeige vom 27. Mai 2024 die gesetzliche Folge zu geben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 15. Juli 2024 gab die Verfahrensleitung bekannt, dass die Staatsanwaltschaft die amtlichen Akten BJS 24 12686 eingereicht hatte und bot der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Beschuldigten Gelegenheit, eine Stellungnahme einzureichen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2024, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen.