1. Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen falscher Anschuldigung nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 8. Juli 2024 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und der Strafanzeige vom 27. Mai 2024 die gesetzliche Folge zu geben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.