Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 281 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Januar 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Anzeiger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 7. Juni 2024 (BJS 24 12686) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen falscher Anschuldigung nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 8. Juli 2024 Beschwerde und beantragte, die Verfü- gung sei aufzuheben und der Strafanzeige vom 27. Mai 2024 die gesetzliche Folge zu geben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 15. Juli 2024 gab die Verfahrensleitung bekannt, dass die Staatsanwaltschaft die amtlichen Akten BJS 24 12686 eingereicht hatte und bot der Generalstaatsanwaltschaft so- wie dem Beschuldigten Gelegenheit, eine Stellungnahme einzureichen. Die Gene- ralstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2024, die Be- schwerde sei kostenfällig abzuweisen. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 14. August 2024 verzichtete die Verfahrensleitung auf einen zweiten Schriftenwechsel. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfü- gung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Straf- anzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). 3.2 Gemäss Art. 303 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfol- gung gegen ihn herbeizuführen. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld - vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens - durch Freispruch oder Ein- stellungsbeschluss verbindlich festgestellt worden ist (BGE 136 IV 170 E. 2.1 mit Hinweisen). Solche Entscheide sind für das spätere Gericht bindend, ausser bei Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel (Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1). Es kommt nicht in Frage, dass eine verurteilte Person aufgrund einer Gegenanzeige eine Verurteilung wegen falscher Anschuldigung gegen denjenigen erwirken kann, der sie angezeigt hat, solange 2 das Urteil, auf dessen Grundlage die Verurteilung erfolgte, nicht revidiert wurde (Urteil des Bundesgerichts 6P.196/2006 vom 4. Dezember 2006 E. 7.2). 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt: B.________ wurde mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 05.02.2021 wegen men- genmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren verurteilt. B.________ erhob gegen dieses Urteil Berufung. Mit Urteil vom 20.09.2022 bestätigte das Oberge- richt des Kantons Bern den erstinstanzlichen Schuldspruch sowie die verhängte Freiheitsstrafe und sprach eine Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren aus. Gegen dieses Urteil reichte B.________ eine Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein. B.________ wandte sich gegen die Landesverweisung. Das Bundesgericht bestätigte in seinem Urteil vom 18.10.2023 die gegen B.________ ausgesprochene Landesverweisung für die Dauer von 8 Jah- ren. B.________ wurde rechtskräftig verurteilt. Den Schuldspruch hat er denn vor Bundesgericht offenbar auch nicht angefochten, richtete sich seine Beschwerde doch einzig gegen die Landesverweisung. B.________ ist somit gerade kein Nichtschuldiger gemäss Art. 303 StGB. In seiner Anzeige gegen A.________ bringt B.________ denn auch keinerlei neuen Beweismittel oder auch nur Hinweise vor, welche darauf schliessen liessen, dass B.________ von A.________ wider besseren Wissens zu Unrecht beschuldigt worden wäre. Dass B.________ offenbar nicht mit der Be- weiswürdigung des Regionalgerichts und des Obergerichts einverstanden ist, bedeutet nicht, dass der Tatbestand der falschen Anschuldigung vorliegt. Nur am Rande sei festgehalten, dass sich der Schuldspruch von B.________ bei weitem nicht einzig auf die Aussagen des nunmehr Angezeigten, sondern insbesondere auch auf die Aussagen von D.________ (ein Verwandter von B.________) und diverse objektive Beweismittel stützt. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung durch A.________ ist offensichtlich nicht erfüllt. Aus die- sen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. 4.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde zusammengefasst dahinge- hend, dass das widersprüchliche Aussageverhalten des Beschuldigten zur Verur- teilung des Beschwerdeführers geführt habe. Gerade die Änderungen im Aussage- verhalten des Beschuldigten zeigten klar, dass er wider besseres Wissen gehan- delt haben müsse. Die spätere Verurteilung des Beschwerdeführers ändere nichts an der Tatsache, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Aussagen unschuldig ge- wesen sei. Der Beschwerdeführer werde im Übrigen auch wieder unschuldig wer- den, wenn eine Revision das Urteil gegen ihn aufhebe. Hierfür sei jedoch gestützt auf Art. 410 Abs. 1 Bst. c StPO der Nachweis erforderlich, dass mittels Straftat auf das Urteil eingewirkt worden sei. Mit Verweis auf die Literatur (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 303 StGB) führt der Be- schuldigte aus, wenn diese Möglichkeit für den umgekehrten Fall bestehe, sie für den vorliegenden Fall erst recht gelten müsse. Die Urteile gegen den Beschwerde- führer äusserten sich nur zu dessen Schuld, nicht jedoch zu derjenigen des Be- schuldigten. Diese Urteile würden entsprechend der bundesgerichtlichen Recht- sprechung keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren entfalten. Somit sei es ohne Weiteres möglich, den Betrachtungszeitpunkt auf den Moment zu le- 3 gen, in welchem die Anschuldigungen erhoben worden seien. Zu diesem Zeitpunkt habe klarerweise kein Urteil gegen den Beschwerdeführer vorgelegen. Die Aus- führungen der Staatsanwaltschaft bezüglich D.________ schliesslich gingen zu weit, da es im vorliegenden Verfahren nicht darum gehe, über Schuld oder Un- schuld des Beschwerdeführers zu richten. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründet die Beschwerde in erster Linie sinngemäss mit der Unschuldsvermutung, die zum Zeitpunkt der Aussage des Beschuldigten in Ermangelung einer rechtskräftigen Verurteilung noch nicht umgestossen war. Mit dieser Argumentationslinie kann er aufgrund der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht durchdringen, da es auf die verbindliche – das heisst rechtskräftige – Feststellung der Nichtschuld des Beschwerdeführers ankommt. Die Unschuldsvermutung reicht hierfür nicht aus, womit er als taugliches Angriffsobjekt wegfällt. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Frage seiner Schuld im vorliegenden Verfahren also von zentraler Bedeutung. Seine Argumenta- tion würde im Übrigen die gesamte Strafverfolgung ad absurdum führen, könnte so doch jede belastende Aussage vor einem rechtskräftigen Schuldspruch zu einer Verurteilung wegen falscher Anschuldigung führen. 5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist vor dem Verfahren wegen fal- scher Anschuldigung die Revision der rechtskräftigen Verurteilung anzustreben. Revisionsgründe sind u.a. neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel (Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO) oder der Beweis aus einem ande- ren Strafverfahren, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Ver- fahrens eingewirkt worden ist (Art. 410 Abs. 1 Bst. c StPO). Für letzteres wären im vorliegenden Fall aber wiederum neue Tatsachen oder Beweismittel nötig. Wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde mit der angestrebten Revision seiner eige- nen Verurteilung begründet, ist ihm nicht nur die bundesgerichtliche Rechtspre- chung entgegenzuhalten. Er begeht darüber hinaus einen Zirkelschluss. Schliess- lich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren keine neuen Tatsachen vorbringt und keine neuen Beweismittel vorlegt. 5.3 Damit erweist sich die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft als rechtens. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1'000.00. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der nicht an- waltlich vertretene Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren nicht verneh- men. Ihm ist demnach von vornherein kein entschädigungswürdiger Aufwand ent- standen. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Anzeiger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschrei- ben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 29. Januar 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet i.V. Gerichtsschreiberin Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5