14 wird, ein Kurzgutachten einzuholen, rechtfertigt keine Kostenausscheidung. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von den abschliessenden Bemerkungen des Beschuldigten/Beschwerdeführers vom 12. Juli 2024 wird Kenntnis genommen und gegeben.