7. Zusammengefasst ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft wird jedoch angewiesen, umgehend ein Kurzgutachten zur Risikoeinschätzung und zu allfälligen Ersatzmassnahmen einzuholen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft angewiesen