Dies hat er jedoch selbst zu verantworten. Ausserdem ist derzeit nicht ausgeschlossen, dass nach Vorliegen des Kurzgutachtens die Ausgangslage anders beurteilt und eine Rückkehr des Beschwerdeführers an seinen Massnahmen- und Ausbildungsplatz möglich sein könnte. Soweit er geltend macht, die Haft habe nachhaltigen Eindruck auf ihn hinterlassen, kann er nicht gehört werden, vermögen derartige Beteuerungen doch das Rückfallrisiko nicht zu minimieren. 6.5 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich somit derzeit auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens.