212 Abs. 2 Bst. a und c StPO). 6.4 Was der Beschwerdeführer weiter gegen die Untersuchungshaft vorbringt (u.a. Verlust seines Platzes im N.________ (Institution) [inkl. Ausbildung], Verlust der sozialpädagogischen Unterstützung), vermag an der gegenwärtigen Rechtmässigkeit der Haft nichts zu ändern. Die Beschwerdekammer verkennt nicht, dass sich eine längerdauernde Untersuchungshaft nachteilig auf den Beschwerdeführer auswirken könnte (u.a. im Zusammenhang mit seiner Ausbildung oder der Unterbringung im N.________ (Institution)). Dies hat er jedoch selbst zu verantworten.