Die Anfertigung eines Kurzgutachtens sollte bis Anfang September 2024 möglich sein (vgl. auch BGE 143 IV 9 E. 2.8, wonach die Aufrechterhaltung der Haft bis zum Zeitpunkt, in dem die Wiederholungsgefahr gutachterlich abgeklärt ist, erlaubt ist, was nach Ansicht der Beschwerdekammer gleichermassen für die Abklärung allfällig geeigneter Ersatzmassnahmen zu gelten hat). Sollte das Kurzgutachten innert kürzerer Zeit erstellt sein, wird die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen die Aufhebung der freiheitsentziehenden Zwangsmassnahme zu prüfen und gegebenenfalls die Anordnung von Ersatzmassnahmen zu beantragen haben (Art. 212 Abs. 2 Bst.