Gleich verhält es sich mit der Frage, ob beim behandelnden Therapeut ein Bericht einzuholen ist. Die Anfertigung eines Kurzgutachtens sollte bis Anfang September 2024 möglich sein (vgl. auch BGE 143 IV 9 E. 2.8, wonach die Aufrechterhaltung der Haft bis zum Zeitpunkt, in dem die Wiederholungsgefahr gutachterlich abgeklärt ist, erlaubt ist, was nach Ansicht der Beschwerdekammer gleichermassen für die Abklärung allfällig geeigneter Ersatzmassnahmen zu gelten hat).