Zudem scheint der Beschwerdeführer nicht therapieunwillig zu sein. Die Geeignetheit allfälliger Ersatzmassnahmen bedarf jedoch mit Blick auf die gefährdeten Rechtsgüter einer vertieften Abklärung, welche bekanntlich einige Zeit in Anspruch nimmt, was den Rahmen eines Haftbeschwerdeverfahrens sprengt. Vor diesem Hintergrund wird die Staatsanwaltschaft angewiesen, die Frage geeigneter Ersatzmassnahmen mittels eines Kurzgutachten abklären zu lassen. Dabei versteht sich von selbst, dass auch die Risikoeinschätzung Gegenstand der Abklärung sein wird. Weiter dürfte der Beizug der erwähnten Therapieberichte angebracht sein.