13 zur Gewaltprävention einverstanden erklären würde. Die Frage, ob diese Ersatzmassnahmen erfolgreich umgesetzt werden und die gewünschte Wirkung zeigen könnten, kann – zumal der Beschwerdeführer bereits in einem Massnahmensetting ist – nicht von vornherein verneint werden. Zudem scheint der Beschwerdeführer nicht therapieunwillig zu sein.