Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er könnte ohne Weiteres mit zusätzlichen Weisungen oder einer Verschärfung bestehender jugendstrafrechtlicher Weisungen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 JStG ins bestehende Setting entlassen werden, ist zwar zu begrüssen, dass er sich beispielsweise mit einem Alkoholverbot und/oder einer Weisung, nicht in den Ausgang zu gehen respektive zu bestimmten Zeiten zu Hause zu sein, sowie einer ambulanten psychotherapeutischen Therapie