Zum einen ist es – wie bereits mehrfach erwähnt – nur dem Zufall zu verdanken, dass keine schweren Verletzungen eingetreten sind. Die Inkaufnahme solcher kann aber gestützt auf die vorhandenen Beweismittel (Videoaufnahmen und Zeugenaussagen) nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Ersatzmassnahmen, mit welchen der Wiederholungsgefahr derzeit und insbesondere ab sofort ausreichend begegnet werden könnten, sind für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er könnte ohne Weiteres mit zusätzlichen Weisungen oder einer Verschärfung bestehender jugendstrafrechtlicher Weisungen im Sinne von Art.