Anklageerhebung]). 6.3 Der Beschwerdeführer erachtet eine Weiterführung der Haft deshalb als unverhältnismässig, da den Opfern 1 und 2 keine schweren Verletzungen gedroht und beide die jeweiligen Auseinandersetzungen primär selbst angezettelt hätten. Er werde sich künftig nicht mehr prügeln, unabhängig davon, ob Ersatzmassnahmen angeordnet würden oder nicht. Dem allfällig bestehenden geringen Risiko liesse sich mit Ersatzmassnahmen begegnen. Dem kann – zumindest gegenwärtig – nicht gefolgt werden. Zum einen ist es – wie bereits mehrfach erwähnt – nur dem Zufall zu verdanken, dass keine schweren Verletzungen eingetreten sind.