Der Umstand, dass Gerichtsstandsabklärungen getroffen werden, steht einer Haft nicht entgegen, zumal die entsprechenden Verfahren in Haftfällen ebenfalls beförderlich vorangetrieben werden. Die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate erscheint zudem angesichts der noch geplanten Ermittlungshandlungen als verhältnismässig (vgl. S. 3 des Haftverlängerungsantrags vom 14. Juni 2024 [die zwischenzeitlich mutmasslich durchgeführte parteiöffentliche Einvernahmen der Zeugen L.________ und M.________; Gerichtsstandabklärung betreffend den mitbeschuldigten O.__