bei versuchter Tatbegehung kann die Strafe gemildert werden [Art. 22 Abs. 1 StGB]). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, welche allenfalls die Rechtmässigkeit der Haft in Frage stellen könnte, kann ebenfalls nicht ausgemacht werden. Der Umstand, dass Gerichtsstandsabklärungen getroffen werden, steht einer Haft nicht entgegen, zumal die entsprechenden Verfahren in Haftfällen ebenfalls beförderlich vorangetrieben werden.