kann möglicherweise als erster Schritt positiven Verhaltens gedeutet werden. Jedoch kann dieser Umstand – zumal er dies bisher weder gegenüber den Opfern noch der verfahrensleitenden Staatsanwältin zum Ausdruck gebracht hat – in der vorliegenden Beurteilung nicht weiter berücksichtigt werden. 5.7 Gestützt auf das Ausgeführte kann offengelassen werden, ob zusätzlich auch noch der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr gegeben ist. Auch das Zwangsmassnahmengericht hat diesen keiner Prüfung unterzogen.