5.6 Zusammengefasst ist gestützt auf das Ausgeführte nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Begehung haftrelevanter Delikte ernsthaft befürchtet und somit den besonderen Haftgrund der (einfachen) Wiederholungsgefahr bejaht hat. Dass der Beschwerdeführer gegenüber seinem Verteidiger Einsicht und Reue gezeigt haben soll (vgl. abschliessende Bemerkungen vom 12. Juli 2024), ist zu begrüssen resp. kann möglicherweise als erster Schritt positiven Verhaltens gedeutet werden.