In diesem Rahmen dürften die Einholung eines Berichts beim behandelnden Therapeuten, der den Beschwerdeführer schon längere Zeit und scheinbar eng begleitet sowie aktuell auch in Untersuchungshaft besucht, und die Edition der bereits bestehenden Berichte angebracht sein. 5.6 Zusammengefasst ist gestützt auf das Ausgeführte nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Begehung haftrelevanter Delikte ernsthaft befürchtet und somit den besonderen Haftgrund der (einfachen) Wiederholungsgefahr bejaht hat.