Gleichwohl ist bereits an dieser Stelle anzumerken, dass die Beschwerdekammer im Zusammenhang mit allfälligen Ersatzmassnahmen die Einholung eines Kurzgutachtens als angezeigt hält (dazu nachfolgend E. 6.3). In diesem Rahmen dürften die Einholung eines Berichts beim behandelnden Therapeuten, der den Beschwerdeführer schon längere Zeit und scheinbar eng begleitet sowie aktuell auch in Untersuchungshaft besucht, und die Edition der bereits bestehenden Berichte angebracht sein.