sein soll, vermag in der hier interessierenden Ausgangslage an der Gefährlichkeitsprognose nichts zu ändern. Die in den abschliessenden Bemerkungen vom 12. Juli 2024 gestellten Anträge auf Edition der bereits existierenden Therapieberichte und auf Einholung eines Berichts beim behandelnden Therapeuten sind somit mangels Relevanz im vorliegenden Haftbeschwerdeverfahren abzuweisen. Gleichwohl ist bereits an dieser Stelle anzumerken, dass die Beschwerdekammer im Zusammenhang mit allfälligen Ersatzmassnahmen die Einholung eines Kurzgutachtens als angezeigt hält (dazu nachfolgend E. 6.3).