Und der Umstand, dass das Opfer 2 letztlich nur vergleichsweise leichte Verletzungen erlitten hat, ändert an der Gefährlichkeitsbeurteilung ebenfalls nichts. 5.5.3 Dass der Beschwerdeführer während der Massnahmendauer in der Institution N.________ nicht in eine einzige körperliche Auseinandersetzung verwickelt und im Rahmen der ambulanten Therapie eine Neigung zu körperlicher oder verbaler Gewalt nie Thema gewesen ist resp. sein soll, vermag in der hier interessierenden Ausgangslage an der Gefährlichkeitsprognose nichts zu ändern.