Diese deuten auf ein hohes Aggressionspotential und eine Unberechenbarkeit des Beschwerdeführers hin. Weiter ist eine Aggravationstendenz ersichtlich, schlug der Beschwerdeführer doch zunächst im Rahmen der Auseinandersetzung vom 20. Februar 2022 «nur» mit den Fäusten zu, ging dann beim Vorfall in I.________ (Ortschaft) vom 2. Juli 2023 auch zu Fusstritten gegen das am Boden liegende Op-