Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer in seiner Jugendzeit nicht mit Delikten gegen Leib und Leben aufgefallen sein soll und es scheinbar auch während seiner Massnahmenzeit resp. während der offenen Unterbringung im N.________ (Institution) nicht zu Gewaltdelikten gekommen ist. Die Beschwerdekammer geht davon aus, dass sich die Verteidigung lediglich auf die Institution N.________ (Institution) in räumlicher Hinsicht bezieht (und nicht etwa auf die dort in zeitlicher Hinsicht verbrachte Massnahmendauer), kam es doch unbestrittenermassen ausserhalb des N.________ (Institution)