Die Beschwerdekammer gelangt somit gestützt auf die dem Haftverfahren zugrunde liegenden Akten zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer gegenwärtig eine negative Legalprognose gestellt werden muss. Im Falle einer Haftentlassung ist ernsthaft zu befürchten, dass er im Rahmen einer Auseinandersetzung – allenfalls unter Alkoholeinfluss – seine Impulse nicht kontrollieren und dem angeblichen Kontrahenten massiven Schaden zufügen könnte. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer in seiner Jugendzeit nicht mit Delikten gegen Leib und Leben aufgefallen sein soll und es scheinbar auch während seiner Massnahmenzeit resp. während der offenen Unterbringung im N._____