Nicht relevant im Zusammenhang mit der Beurteilung der Rückfallgefahr – und im Übrigen auch unbelegt – ist schliesslich das Vorbringen, wonach angeblich sämtlich involvierte Stellen (einschliesslich die Jugendanwaltschaft) eine Rückkehr in die Massnahme begrüssen würden. Die Beschwerdekammer gelangt somit gestützt auf die dem Haftverfahren zugrunde liegenden Akten zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer gegenwärtig eine negative Legalprognose gestellt werden muss.