(Ortschaft) während seines Massnahmenaufenthalts ereignet haben. Gründe, dass das derzeitige Setting und die Absolvierung einer Ausbildung zum Schreiner den Beschwerdeführer künftig vor neuerlichen gleichartigen Strafen abhalten könnten, sind nicht auszumachen (zur Frage allfällig geeigneter Ersatzmassnahmen vgl. E. 6.3 hiernach). Nicht relevant im Zusammenhang mit der Beurteilung der Rückfallgefahr – und im Übrigen auch unbelegt – ist schliesslich das Vorbringen, wonach angeblich sämtlich involvierte Stellen (einschliesslich die Jugendanwaltschaft) eine Rückkehr in die Massnahme begrüssen würden.