Akten KZM 24 619]). Soweit er in diesem Zusammenhang geltend macht, es drohten bei einer Entlassung in die offene Unterbringung keine schweren Delikte, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich sowohl der seiner Vorstrafe zugrunde liegende Raufhandel als auch die nun zu untersuchenden Vorfälle vom 2. Juli 2023 in I.________ (Ortschaft) und 28. Januar 2024 in J.________ (Ortschaft) während seines Massnahmenaufenthalts ereignet haben.