10 Wiederholungsgefahr) oder dass in der Vergangenheit die Absicht zur Zufügung schwerer Körperverletzungen bestanden haben müsste. Relevant ist, dass – wie hier – von der Inkaufnahme schwerer Verletzungen ausgegangen werden muss. Aktenkundig ist der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer jugendrechtlichen Massnahme seit 6. Mai 2020 im N.________ (Institution) untergebracht (siehe Bericht zur Massnahmenüberprüfung vom 28. Februar 2024 [Akten KZM 24 1261];