Zunächst ist festzuhalten, dass das Zwangsmassnahmengericht die ungünstige Rückfallprognose nicht nur mit dem Umstand begründet hat, dass sich der Beschwerdeführer selber nicht zu den Geschehnissen geäussert hatte. So hielt es fest, dass es für deren Annahme weder eine zunehmende Eskalation noch eine raschere Kadenz als die bereits zu beurteilende voraussetze und den Beteuerungen des Beschwerdeführers, wonach er keinen Alkohol mehr trinken und nicht mehr in Ausgang gehen wolle, weniger Gewicht beizumessen sei als dem durch die Untersuchungshaft zu verhindernden Risiko der Begehung künftiger ähnlicher Delikte.